steuerliche Aspekte

Wie sieht es mit der Einkommensteuer aus?

Das Wichtigste zuerst:

Ab der Veranlagung 2022 sind gemäß § 3 Z 39 EStG idF BGBl I 2022/108 die Einkünfte aus der Einspeisung von Strom bis 12.500 kWh von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 35 kWp und die Anschlussleistung, die Grenze von 25 kW nicht überschreiten. Dies gilt auch im Rahmen der Teilnahme an einer EEG, weil in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Eigentümer Strom an die EEG liefert.

Sollten diese Grenzen überschritten werden, ist der Eigentümer einkommensteuerpflichtig, dies ist aber ganz unabhängig von der Teilnahme an einer EEG.

Was bedeutet das im Detail:

Der zivilrechtliche Eigentümer  (Überschusseinspeiser oder Volleinspeiser) räumt der EEG, im Ausmaß der in die EEG eingelieferten Energie, eine beschränkte elektrizitätswirtschaftliche Betriebs- und Verfügungsmacht ein. Darüber hinaus, behält er sich die Betriebs- und Verfügungsmacht im Ausmaß der selbst verbrauchten Energie sowie der nicht in der erneuerbaren Energiegemeinschaft verbrauchten und daher ins öffentliche Netz eingespeisten Energie zurück.

Der Überschusseinspeiser oder Volleinspeiser erzielt also Einnahmen für die (anteilige) Bereitstellung der Energieerzeugungsanlage, die grundsätzlich steuerlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen (BMF-Info zu Photovoltaikanlagen, BMF-010219/0488-VI/4/2013), wenn obige Grenzen überschritten werden.

Muss ich für den Strom aus unserer EEG Umsatzsteuer bezahlen?

Da in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, es sowohl im Falle des Überschuss- als auch des Volleinspeisers zu einer Lieferung von Elektrizität durch den Eigentümer der Energieerzeugungsanlage an die EEG kommt, welche als Wiederverkäufer auftritt, wird das Reverse Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs. 1c UStG. angewandt. Unter den Voraussetzungen des § 2 Z 2 UStBBKV schuldet diesfalls die EEG die Steuer für die Lieferung der Elektrizität.

Das bedeutet, wenn die EEG nicht unter die Kleinunternehmer Regelung fällt (max. 40.000€ Jahresumsatz), muss diese die Umsatzsteuer auf der Rechnung der Strombezieher ausweisen, verrechnen und an das Finanzamt abführen.

Also solange wir mit Green Energy Pottendorf diese Grenze nicht überschreiten, können wir die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und die Umsatzsteuer auf den Strombezug entfällt. 

Referenz: https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen—Ertragsteuern/Fachinformationen—ESt-KSt/erneuerbare-energie-gemeinschaften.html

Wie ist das mit der Verfügungsgewalt und Betriebsgewalt  über die eingebrachten Anlagen?

Da das Gesetz der EEG zurzeit nicht erlaubt Strom einzukaufen, muss sie den Strom selbst, über EEG eigene oder von Teilnehmern eigebrachte Anlagen erzeugen. Deshalb geht die Betriebs- und Verfügungsgewalt für den Anteil je nach Variante (100% bei Volleinspeiser bzw. der von der EEG nutzbare Anteil bei Überschusseinspeisern), an die EEG über. Das ist ein eher theoretisches Konstrukt und die Anlage bleibt natürlich im Eigentum des Teilnehmers. Er muss auch selbst für Aufwände des Betriebs und der Instandhaltung aufkommen. Im Gegenzug bekommt er für den eingebrachten Strom eine Vergütung, die als Tarif von der Gemeinschaft festgelegt wird.  Dies wird über einen entsprechenden Vertrag geregelt.